Bimbesökonomie I

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Doliszittext

Der Inhalt des Gesetzbuchabschnitts Leitfaden Bimbesökonomie wird in Gänze durch folgende Bestimmungen ersetzt:


A) Allgemeine Bestimmungen

1) Jeder Account hat ein Bimbes-Konto, von dem aus Überweisungen auf andere Bimbes-Konten möglich sind.

2) Bei einer Inaktivierung wird der Kontostand auf Null zurückgesetzt.

3) Die Regierung kann eine prozentuale Steuer auf Bimbeseinnahmen erheben, die wöchentlich erhoben wird. Es können minimal 0% und maximal 100% Steuer auf das Bimbes-Einkommen erhoben werden.

4) Neben einem einfachen Steuersatz für alle Doler kann auch eine progressive Besteuerung festgelegt werden. In diesem Fall können neben dem Grundsteuersatz weitere Steuersätze ab bestimmter Einkommenshöhen festgelegt werden, die jedoch für die nächsthöhere Einkommensstufe jeweils mindestens so hoch sein müssen wie für die vorangegangene Einkommensstufe.

5) Das Bimbeskonto des Regierungsaccounts @Info dient als Staatskasse. Sein vollständiger Transaktionsverlauf ist für jedes Mitglied einsehbar.

6) Zur Bezeichnung der Währung Bimbes wird im Folgenden das Kürzel B$ verwendet.


B) Steuerrichtlinie

1) Grundsätzliches

a) Als Einkommen gilt die Summe aller aktivitätsbezogenen Einnahmen eines Mitglieds.

b) Veranlagungszeitraum ist die Kalenderwoche.

c) Steuergelder werden automatisch eingezogen und der Staatskasse gutgeschrieben.

2) Einkommensteuer

a) Besteuerungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das dem Einkommen gemäß Abschnitt 1) abzüglich eines Steuerfreibetrages von B$ 1000 entspricht.

b) Beträgt die Besteuerungsgrundlage gemäß Punkt a) B$ 0 (null) oder ist sie negativ, so fällt keine Steuer an.

c) Ein progressiver Steuertarif wird angewandt.

d) Der Eingangssteuersatz, der auf die 1. Einheit der Besteuerungsgrundlage anfällt, beträgt 5%.

e) Der Spitzensteuersatz, der auf die 9000. sowie jede folgende Einheit der Besteuerungsgrundlage anfällt, beträgt 45%.


C) Gebührenrichtlinie

0) Für die Wahrnehmung folgender virtueller Dienstleistungen erhebt das System jeweils eine Bimbesgebühr. Gebührengelder werden automatisch eingezogen und nicht anderweitig gutgeschrieben, sondern dem Kreislauf entzogen.

1) Regierung

a) Für den Versand einer Communityrundmail wird die Staatskasse mit einer Gebühr von B$ 10 pro Empfänger belastet. Als Empfänger gilt jeder während der jeweils letzten 28 Tage aktive Account, dem die Rundmail zugestellt wird.

2) Sonstiges

a) Bei Gründung einer Initiative fällt eine Kostenpauschale von B$ 5000 an.

b) Bei Änderung des Benutzernamens fällt eine Grundgebühr von B$ 5000 an. Wird der Benutzername binnen 30 Tagen seit seiner letzten Änderung modifiziert, so fällt eine Zusatzgebühr in Höhe der mit B$ 1000 multiplizierten Differenz aus 30 und der Anzahl seit der letzten Änderung vergangener Tage an.


D) Bonifikationsrichtlinie

1) Jury

a) Jedes Mitglied, das als Juror in einem Schiedsgerichtsverfahren auftritt, erhält nach erfolgter Abstimmung eine Aufwandspauschale in Höhe von B$ 500.

2) Regierung

a) Regierungsmitgliedern steht ein wöchentliches Gehalt zu. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem bekleideten Amt:

- Kanzler: B$ 5000 - Vizekanzler: B$ 4000 - Minister: B$ 4000 - Staatssekretär/Mitarbeiter: B$ 3000

b) Doppelte Bezüge sind ausgeschlossen. Bekleidet ein Regierungsmitglied mehrere Ämter, so steht ihm ein Gehalt entsprechend der ranghöchsten wahrgenommenen Funktion zu. Die Ranghöhe ergibt sich aus der absteigenden Reihenfolge der Auflistung gemäß Punkt a).

c) Gehälter werden nach Ablauf einer Amtswoche ausgezahlt. Als Amtswoche gilt eine Kalenderwoche, über deren vollständige Dauer ein Regierungsmitglied seine Funktion ausgeübt hat.

d) Jedes Regierungsmitglied kann zeitweise oder grundsätzlich auf sein Gehalt verzichten. Der Verzicht auf einen Teil des wöchentlichen Gehalts ist ausgeschlossen.


Dieser Doliszittext findet sich zudem im Kanzleramtsforum: http://www.dol2day.com/index.php3?position=2215&typ=ini_id &typ_id=4242&thread_id=245944&forum_id=8316

Die gemäß Vorschrift stattgefundene Mitgliederbefragung findet sich hier: http://www.dol2day.com/index.php3?kategorie_id=nb &frage_id=364461&position=200#fid364461