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Fragenübersicht Wie sollte mit jemanden umgegangen werden, der hier lebt, sich aber auf fremdes oder religiöses Recht beruft?
1 - 16 / 16 Meinungen
16.06.2021 18:55 Uhr
Man sollte mit ihm umgehen, wie mit jedem anderen vergleichbaren Täter auch.
Allerdings hätte ich hier die Sicherungsverwahrung angeordnet - aber ich bin kein Richter.
16.06.2021 18:58 Uhr
Bestrafen, sofern schuldig. Wie denn sonst? Man könnte ihm noch ein Buch über islamisches Recht schenken. Dann wüsste er nämlich, dass man nicht einfach nach eigenem Gutdünken Leute töten darf, sondern im Islam die Todesstrafe von einem Richter verhängt werden muss - bei Ehebruch müssten sogar vier Zeugen die Tat bezeugen.
16.06.2021 18:58 Uhr
@Kreuzeiche

Wie schauen die anderen Ansätze aus? Die Rückführung, wenn er keine deutsche Staatsbürgerschaft hat, die Rückführung wenn er beide hat, mit Aberkennung.

Die Amis hätten da wenig Genierer, die würden auch den zurückschicken, der nur ihre Staatsbürgerschaft hat. Haben auch ein paar alte Nazis einfach auf einem deutschen Flughafen ausgesetzt, weil diese ihre Vergangenheit verschwiegen haben. Ausbürgerung und heim ins Reich.

Was ist für Dich vertretbar, was ist für Dich davon machbar.
16.06.2021 19:00 Uhr
Zitat:
@Kreuzeiche

Wie schauen die anderen Ansätze aus? Die Rückführung, wenn er keine deutsche Staatsbürgerschaft hat, die Rückführung wenn er beide hat, mit Aberkennung.

Die Amis hätten da wenig Genierer, die würden auch den zurückschicken, der nur ihre Staatsbürgerschaft hat. Haben auch ein paar alte Nazis einfach auf einem deutschen Flughafen ausgesetzt, weil diese ihre Vergangenheit verschwiegen haben. Ausbürgerung und heim ins Reich.

Was ist für Dich vertretbar, was ist für Dich davon machbar.


Habe ich doch oben geschrieben. Was willst Du noch wissen?
16.06.2021 19:03 Uhr
Nach geltendem Recht. Ist doch Jacke wie Hose auf was der sich beruft.
16.06.2021 19:21 Uhr
Nach staatlichem Recht bestrafen. Außerdem soll der Richter auch einfach seine Arbeit tun und keine dümmlich-religiösen Wertungen wie "gottlos" einbringen, über die er nicht zu befinden hat.
16.06.2021 19:35 Uhr
Unabhängig vom geschilderten Fall:
Religiöses "Recht", egal welcher Religion, hat grundsätzlich keine Beachtung im Staatswesen zu finden.
Vollkommen egal ob es nun um Ehebruch geht, Beschneidungen, Feiertage oder was auch immer.
16.06.2021 19:46 Uhr
Nach dem in Deutschland geltendem Recht!
16.06.2021 20:07 Uhr
Was soll diese Frage?
Er gehört vor Gericht - er kommt lt. Hintergrund vor Gericht.

Will da einer implizit seine latente Xenophobie dokumentieren?
16.06.2021 21:22 Uhr
Man sollte den Mann zum Bundeskanzler proklamieren. Er hat bewiesen, daß er genauso gut unbestraft Recht zu brechen versteht, wie Frau Merkel.
Das soll ihm erstmal einer nachmachen.
16.06.2021 21:24 Uhr
Zitat:
sondern im Islam die Todesstrafe von einem Richter verhängt werden muss - bei Ehebruch müssten sogar vier Zeugen die Tat bezeugen.


die von der brd etablierten Parallelgesellschaften haben derartige Institutionen längst ermöglicht. Ist Dir das etwa entgangen oder wirst Du langsam tütelig?
16.06.2021 21:47 Uhr
Zitat:
Zitat:
sondern im Islam die Todesstrafe von einem Richter verhängt werden muss - bei Ehebruch müssten sogar vier Zeugen die Tat bezeugen.


die von der brd etablierten Parallelgesellschaften haben derartige Institutionen längst ermöglicht. Ist Dir das etwa entgangen oder wirst Du langsam tütelig?


Für Spezialinformationen fehlt ihm vielleicht das neue Compact.
17.06.2021 12:59 Uhr
Die Fragestellung passt nicht zum Fall. Religiöse Vorstellungen, auch rechtlicher Art, rangieren oft weit unter solchen Gewalttaten.
17.06.2021 15:35 Uhr
Der Täter kann sich auf tatsächliche oder vermeintliche Rechtfertigungsgründe berufen. Das Gericht aber urteilt nach dem Maßstab des hier geltenden Strafrechts. Deshalb ist stets die Motivation des Täters und sind stets seine Wertmaßstäbe zu berücksichtigen und müssen in die Urteilsfindung einfließen. Allerdings gehören dazu ebenso die Umstände der Tat, der angerichtete Schaden, die eingesetzte kriminelle Energie und auch eine Bewertung der Motivlage des Täters unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.

Was aber mit Sicherheit nicht geht: Wenn das Gericht die religiös begründeten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe über das geltende Strafrecht stellt. Das wäre m.E. rechtsfehlerhaft.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 17.06.2021 15:38 Uhr. Frühere Versionen ansehen
17.06.2021 15:38 Uhr
Zitat:
Der Täter kann sich auf tatsächliche oder vermeintliche Rechtfertigungsgründe berufen. Das Gericht aber urteilt nach dem Maßstab des hier geltenden Strafrechts. Deshalb ist stets die Motivation des Täters und sind stets seine Wertmaßstäbe zu berücksichtigen und müssen in die Urteilsfindung einfließen. Allerdings gehören dazu ebenso die Umstände der Tat, der angerichtete Schaden, die eingesetzte kriminelle Energie und auch eine Bewertung der Motivlage des Täters unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.

Was aber mit Sicherheit nicht geht: Wenn das Gericht die religiös begründeten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe über das geltende Strafrecht stellt. Das wäre mit Sicherheit rechtsfehlerhaft.


Wenn ich den Fall jetzt richtig gesehen habe, ist das hier doch ein (nicht beachtlicher) Verbotsirrtum, der Täter dachte ihm sei die Handlung erlaubt, war sie nicht, hätte er wissen müssen
17.06.2021 15:51 Uhr
Zitat:
. Wenn ich den Fall jetzt richtig gesehen habe, ist das hier doch ein (nicht beachtlicher) Verbotsirrtum, der Täter dachte ihm sei die Handlung erlaubt, war sie nicht, hätte er wissen müssen


Hatte ich bereits als Klausurfall in den späten 80er Jahren, kurioserweise dann ein paar Jahre später auch als realen Fall vor einer Großen Strafkammer im Landgericht Hamburg: Die Ehre (religiöse, traditionelle, soziale) befiehlt dem Mann, seine untreue Frau mit dem Tode zu bestrafen.

Im Klausurfall waren die Motive zu erörtern und zu bewerten, im Realfall hat das die Strafkammer gemacht. In beiden Fällen gab es Schuldsprüche.
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