Themenschwerpunkt
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Usbekistan
I.
Land und Bevölkerung
Usbekistan
liegt in Mittelasien und grenzt im Norden und Westen
an Kasachstan, im Osten an Kirgistan und im Süden an
die Länder Tadschikistan, Afghanistan und
Turkmenistan. Im Norden des Landes liegt der große
Aralsee, der sich ungefähr je zur Hälfte auf das
Gebiet Usbekistans und Kasachstans erstreckt.
Usbekistan
hat 25,8 Millionen Einwohner, von denen gut 2
Millionen in der Hauptstadt Taschkent wohnen. Etwa
drei Viertel der Bevölkerung sind Usbeken, andere
wichtige Gruppen sind Russen, Kasachen und Tadschiken.
Der größte Teil der Bevölkerung des Landes sind
sunnitische Muslime. Daneben gibt es etwa 9 Prozent
Christen und 3 Prozent verteilen sich auf andere
Glaubensgruppen.
Das
usbekische Bruttosozialprodukt liegt bei 720 US-$ pro
Kopf und Jahr, was Usbekistan den 72. Weltrang
einnehmen lässt. Die Lebenserwartung liegt bei 69
Jahren, 89 von 100 Bewohner des Landes können Lesen
und Schreiben.
II. Menschenrechtslage
Das
Auswärtige
Amt schildert die Menschenrechtslage in Usbekistan
wie folgt:
„In
Usbekistan kontrastiert eine moderne demokratische
Verfassung (1992), die die Achtung der Menschenrechte,
Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, effektive
Möglichkeiten der Strafverteidigung und andere
Schutzrechte garantiert, mit einer autoritären,
repressiven Verfassungswirklichkeit. Wirkliche
Oppositionsparteien sind bis heute nicht zugelassen,
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt.
Wegen
mangelnder demokratischer Standards lehnte es die OSZE
ab, Wahlbeobachter sowohl zu den Parlamentswahlen im
Dezember 1999 als auch zu den Präsidentschaftswahlen
im Januar 2000 zu entsenden.
Angehörige
der Oppositionsbewegungen Erk und Birlik werden immer
noch vereinzelt entführt oder misshandelt, so dass
ihre Führung entweder zum Schweigen gebracht oder ins
Exil getrieben wird. Besonders stark verfolgt werden
religiöse Aktivisten. Das Religionsgesetz von 1998 räumt
dem Staat weitgehende Kontrollmöglichkeiten über das
religiöse Leben im Lande ein. Mehrere unabhängige
Geistliche "verschwanden". Die
Bundesregierung hat sich deshalb mehrfach bei der
usbekischen Regierung um die Aufklärung des
Schicksals der "verschwundenen" Geistlichen
Abduvali Mirzajew, Ramazan Matkarimov und Abdumalik
Nasarow eingesetzt, bisher jedoch ohne Erfolg.
Die allgegenwärtige Polizei und Truppen des
Innenministeriums gelten als brutal und korrupt. Die
Haftbedingungen in Gefängnissen sind sehr schlecht,
Folter und Misshandlung sind an der Tagesordnung. IKRK
und andere Organisationen haben sich bisher vergeblich
um Zugangsrechte bemüht.
Aufgrund der strengen Pressezensur gibt es weder öffentliche
politische Debatten noch kritische Berichterstattung.
Derzeit bemüht sich die Regierung, über den
staatlichen Internet-Provider Uzpak die
Voraussetzungen auch für eine umfassende Kontrolle
der Internet-Kommunikation zu schaffen. Die
verfassungsrechtlich garantierte Meinungsäußerungsfreiheit
wird unter dem Vorwand der Bekämpfung des
islamistischen Fundamentalismus erheblich eingeschränkt,
insbesondere nach Bombenanschlägen am 16. Februar
1999 in Taschkent. Kurz nach den Anschlägen wurden
zahlreiche Personen festgenommen, im Juni begannen die
ersten Strafverfahren und in wenig rechtsstaatlichen
Verfahren wurde in sechs Fällen die Todesstrafe verhängt.
Die Todesstrafe wird in Usbekistan auch
vollstreckt.
Deutschland setzt sich insbesondere im Rahmen der EU
und der OSZE sowohl in Einzelfällen als auch in bezug
auf Grundsatzfragen des Menschenrechtsschutzes immer
wieder nachdrücklich für die Verbesserung der
Menschenrechtslage ein und unterstützt auch die
Arbeit von Nichtregierungsorganisationen.“
Wie
nachdrücklich sich das Auswärtige Amt tatsächlich für
die Verbesserung der Menschenrechtslage in Usbekistan
einsetzt, ist indes fraglich.
Das
Auswärtige Amt in Berlin beschreibt die politischen
Beziehungen in seinem Bericht
zu den bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland
und Usbekistan als in ihrer Bilanz „positiv“. Die
deutliche Kritik im (obigen) Bericht zur
Menschenrechtslage spiegelt sich hier kaum wieder.
Mit
dem Beginn des Feldzuges gegen den „internationalen
Terrorismus“ nach den Anschlägen des 11.
Septembers 2001 hat sich für das Regime
Karimows die Möglichkeit eröffnet, seine harte
Politik gegen politische Opposition und Islamisten
unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung zu
betreiben. Human Rights Watch legt hier
dar, welchen Einfluss die Anti-Terror-Maßnahmen auf
die Menschenrechtssituation in verschiedenen Ländern,
u.a. Usbekistan, haben.
Es
heißt hier: „Seit dem 11. September hat die
Regierung von Usbekistan die weltweite Kampagne gegen
den Terrorismus benutzt, um ihre eigene Kampagne zur
Vernichtung des unabhängigen Islam zu begründen.
Westliche Regierungen, insbesondere die der
Vereinigten Staaten, sind in anbetracht der
strategischen Wichtigkeit Usbekistans bei den
Anti-Terror-Bemühungen weniger kritisch. Seit 1998
hat die usbekische Regierung Tausende unabhängiger
Muslime inhaftiert, von denen sie behauptet, es seien
Terroristen. Es handelt sich dabei um Individuen, die
ihre Religion außerhalb der engen, von der Regierung
aufgezwungen Restriktionen praktizieren, indem sie an
privaten Gebetsrunden teilnehmen, Imanen folgen, die
nicht in der Gunst des Staates stehen, verbotenen
Organisationen beitreten und vom Staat verbotene
Literatur verbreiten.
Eine
spezielle Bedeutung kommt Usbekistan zu, weil es ein
wichtiger Partner im Afghanistan-Krieg war und nach
wie vor als Stützpunkt für rund 1500 US-Streitkräfte
dient. Auch die Bundeswehr hat 180 ISAF-Soldaten in
Usbekistan stationiert. Präsident Karimow wurde im Frühjahr
2002 von US-Präsident Bush besucht, Bundeskanzler
Schröder besuchte Usbekistan im Mai 2002.
Wenngleich
die Zusammenarbeit mit dem Regime äußerst
zweifelhaft ist, eröffnet sie Möglichkeiten,
besseren Einfluss auf das Geschehen in Usbekistan zu
nehmen. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights
Watch wandte sich im März 2002 brieflich
an Präsident Bush und bat ihn, sich bei seinem
Gastgeber für die Verbesserung der
Menschenrechtssituation einzusetzen.
Das
US-Außenministerium bestätigte Usbekistan am 14. Mai
2002, substantielle und anhaltende Fortschritte (“substantial
and continuing progress”), was die Erfüllung der Menschenrechts- und
Demokratieverpflichtungen anbetrifft, die Usbekistan
mit der Unterzeichnung der „Erklärung zur
strategischen Partnerschaft und Kooperation“ (“Declaration on the Strategic Partnership and Cooperation Framework“)
im
März 2002 eingegangen ist.
Die
Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch
widerspricht der Einschätzung des Außenministeriums
und spricht am 3. Juni 03 von einem Fortschritt „nur
auf dem Papier“. Human Rights Watch stellt hier
beide Sichtweisen gegenüber. Auf den gleichen Tag
datiert ein Bericht
über Otamaza Gafarov, der am 3. Mai in
einem usbekischen Gefängnis verstarb, scheinbar
aufgrund von Folter. Gafarov hätte im September aus
der Haft entlassen werden sollen.
Ein
anderer Fall von mutmaßlicher Folter mit Todesfolge
ist der des 42jährigen Furkhat Usmonov, der im Juni
2002 starb. Usmonov wurde wegen des angeblichen
Besitzes eines einzigen Flugblattes der islamischen
Gruppe Hizb ut-Tahir verhaftet. Der offizielle
Todesgrund wurde mit Herzversagen angeben, obwohl
Zeichen auf seinem Körper (Bild)
starken Anlass zu der Vermutung geben, dass Folter die
wirkliche Todesursache ist.
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Asylanspruch
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Es
gibt viele Gründe für Menschen, ihr Heimatland zu
verlassen. Eine einfache Entscheidung ist es aber
in den seltensten Fällen. Freundeskreis, Familie und
das bekannte soziale Umfeld werden gegen eine fremde
Sprache, eine fremde Kultur eingetauscht. Oft gibt
es zu dieser Flucht keine Alternative, denn in vielen
Ländern werden Menschen, die sich für Menschenrechte
einsetzen, politisch betätigen oder wegen ihrer Religion,
ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen
Identität oder von der Regierung oder Gesellschaft
nicht erwünscht sind, verfolgt, gefoltert, verstümmelt oder gar
ermordet.
Menschenrechtspolitik strebt an, dass Flucht
nicht nötig ist. So lange jedoch Menschen gezwungen
sind zu fliehen, stehen die anderen Menschen und alle
Länder in der Verantwortung ihre Flucht nicht zu verhindern
und menschenwürdiges Asyl zu gewähren. Deutschland
und die gesamte EU sind angehalten, Menschen die politisch
Verfolgt werden, gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention
Asyl zu gewähren. Eine Harmonisierung der Rechtslage
in der EU soll hierbei gemäß dem Amsterdamer Aktionsplan
( Art. 61-69 ) vorangetrieben werden.
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Administratoren: zany/2thefuture
Zuletzt aktualisiert am: 22. Juni 2003